Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe
Wegen der anhaltenden Trockenheit besteht grosse Waldbrandgefahr (Stufe 4 von 5). Das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich, Abteilung Wald, hat des halb mit Verfügung vom 25. Juni 2026 für den Kanton Zürich ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe verfügt. Dieses gilt seit Freitag, 26. Juni 2026, bis auf Widerruf.
Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe
Wegen der anhaltenden Trockenheit besteht grosse Waldbrandgefahr (Stufe 4 von 5). Das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich, Abteilung Wald, hat deshalb mit Verfügung vom 25. Juni 2026 für den Kanton Zürich ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe verfügt. Dieses gilt seit Freitag, 26. Juni 2026, bis auf Widerruf. Die Bevölkerung wird zu verantwortungsbewusstem Verhalten aufgerufen, um Wald- und Flurbrände zu verhindern.
Im Wald und bis 50 Meter vom Waldrand entfernt ist es bis auf Weiteres verboten, Feuer zu entfachen sowie brennendes oder glühendes Material wegzuwerfen (Zigaretten, Zündhölzer usw.). Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für befestigte, offizielle Feuerstellen, Feuerstellen in und um Waldhütten sowie für Holzkohlegrills. Vom Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe ausgenommen sind Gas- und Elektro- grills, sofern sie mit der nötigen Sorgfalt verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Geräte kippsicher und auf feuerfestem Untergrund aufgestellt sein müssen (z.B. auf befestigen Plätzen).
In Siedlungsgebieten (z.B. Grillfeuer in Gärten, Schrebergärten, Terrassen) gilt das Feuerverbot nicht, sofern der Wald mehr als 50 Meter entfernt ist. Dennoch ist auch hier grosse Vorsicht geboten. Beim Umgang mit Feuer ausserhalb der Wälder sind folgende Vorsichtsmassnahmen einzuhalten:
• Keine brennenden Raucherwaren und Streichhölzer wegwerfen
• Grillfeuer dauernd beobachten, bei Funkenflug Feuer sofort löschen
• Feuer vor dem Weggehen vollständig löschen
• Grillasche nicht unachtsam entsorgen
• Keine landwirtschaftlichen Räumungsfeuer entfachen
• Bei Wind ganz auf Feuer im Freien verzichten
Die Gemeinde Otelfingen erinnert daran, dass das Abbrennen von Feuerwerk und Knallkörpern auf dem ganzen Gemeindegebiet grundsätzlich verboten ist – unabhängig von der Waldbrandgefahr. Eine Ausnahme gilt nur am 1. August, Silvester und für Feuerwerke mit Bewilligung. In Zeiten von Trockenheit, wie wir sie jetzt erleben, ist diesem Verbot besondere Beachtung zu schenken.
Zuwiderhandlungen gegen das Feuerverbot und das Abbrennen von Feuerwerk und Knallkörpern werden polizeilich geahndet.
Das Verbot bleibt bis auf Weiteres in Kraft und wird erst nach ergiebigen, flächendeckenden Niederschlägen wieder aufgehoben. Die Gemeinden können bei besonderer Gefahrenlage auf ihrem Territorium jederzeit ein allgemeines Feuerverbot anordnen. Im Hinblick auf die 1. August Feierlichkeiten wird die Situation weiter beobachtet. Sollte sich die Situation nicht entschärften, werden die Furttaler-Gemeinden ein allgemeines Feuerverbot prüfen.
Bitte beachten Sie auch unser Merkblatt: Merkblatt Waldbrandgefahr und Trockenheit, Gefahrenstufe 4 [pdf, 591 KB]
Weitere Informationen sind unter er http://www.waldbrandgefahr.ch und
https://www.zh.ch/de/umwelt-tiere/wald/waldbrandgefahr.html