Feuer- und Feuerwerksverbot auf dem Gebiet der Gemeinde Otelfingen
Wegen der anhaltenden Trockenheit gilt im Kanton Zürich seit dem 26. Juni 2026 ein Feu-erverbot im Wald und in Waldesnähe. Da seither kein flächendeckender Regen gefallen ist und hohe Temperaturen herrschen, hat sich die Brandgefahr noch weiter verschärft. Die Gefahr eines grösseren Flächenbrands ist erheblich. Auf Grund der aktuellen Wetter-entwicklung ist mit keiner deutlichen Entspannung der Gefahrenlage zu rechnen.
Gemäss § 18 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) kann bei besonderer Gefahrenlage, insbesondere bei Dürre oder grosser Trockenheit, allgemein verboten werden, Feuerwerk abzubrennen oder offenes Feuer zu entzünden. Für ein Verbot im Wald und die Flächen in Waldesnähe ist der Kanton und für das restliche Gebiet die politischen Gemeinden zuständig.
Die Gemeinde Otelfingen hat, auch im Hinblick auf die bevorstehenden Festivitäten rund um den Nationalfeiertag, deshalb beschlossen, ab Montag, 20. Juli 2026, 12.00 Uhr, auf ihrem Gemeindegebiet ein generelles Feuer- und Feuerwerkverbot zu erlassen.
Folglich ist das Entfachen von offenen Feuern und das Abbrennen von Feuerwerk auf dem ganzen Gebiet der Gemeinde Otelfingen verboten. Dieses Verbot bedeutet konkret:
- Vollständiges Feuerverbot im Freien ausserhalb des Siedlungsgebiets
- Kein Abbrennen von Feuerwerk
- Keine brennenden Rauchwaren und Streichhölzer wegwerfen
- Keine landwirtschaftlichen Räumungsfeuer entfachen
- Keine offenen Feuer im Freien
- Keine Höhenfeuer
- Kein Steigenlassen von Himmelslaternen
Für kontrollierte Grillfeuer im Siedlungsgebiet (Gärten, Terrassen usw.) gilt das Feuerverbot nicht. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten:
- Grillfeuer sind nur in befestigten Feuerstellen (Gartencheminées, Kugelgrills, Feuerschalen usw.) erlaubt
- Jederzeitige Beobachtung des Feuers; bei Funkenflug sofort löschen
- Grillasche nicht unachtsam entsorgen
- Bei Wind ganz auf Feuer im Freien verzichten (auch in befestigten Feuerstellen)
Das Verbot dauert bis auf Widerruf. Voraussetzung für eine Aufhebung des Verbots bilden ausgiebige und flächendeckende Niederschläge, verbunden mit einem Rückgang der Temperaturen.
Gemeinderat Otelfingen