Gerichtliches Verbot, Kläranlage Otelfingen, Hüttikerstrasse 40, Otelfingen
Die Parkdauer bei der ARA Otelfingen wird auf 6 Stunden beschränkt.
Angaben zum gerichtlichen Verbot:
Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück der Kläranlage Otelfingen, Kat. Nr. 1618, Hüttikerstrasse 40 in 8112 0telfingen, verboten.
Berechtigt sind nur Besucher im Verkehr mit der Kläranlage Otelfingen sowie Spaziergänger. Die Parkdauer ist auf sechs Stunden beschränkt.
Wer dieses Verbot missachtet, wird auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.-- bestraft.
Ergänzende rechtliche Hinweise:
Das Gemeindeammannamt Furttal wird das Verbot vor Ort mit Tafeln sichtbar machen.
Rechtliche Hinweise:
Durch die richterlichen Behörden ist das vorstehende gerichtliche Verbot in Anwendung von Art. 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt worden. Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert der angegebenen Frist bei der Kontaktstelle Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).
Kontaktstelle:
Bezirksgericht Dielsdorf
Einzelgericht s.V.
Spitalstrasse 7
8157 Dielsdorf