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Hunde-Meldewesen

Meldepflicht
Das Hundegesetz verpflichtet die Hundehalter/innen ihre Hunde, die älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitzgemeinde anzumelden.

Innert zehn Tagen sind der Einwohnerkontrolle und Amicus ebenso mitzuteilen:

  • eine Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters
  • die Übernahme des Hundes durch eine andere Halterin oder durch einen anderen Halter
  • den Tod des Hundes

Die Meldung bei der Einwohnerkontrolle kann persönlich am Schalter oder online erfolgen (An- / Abmeldung Hund).

Ersthundehalter/-innen
Wenn Sie zum ersten Mal einen Hund halten, müssen Sie sich vorgängig bei der Gemeinde melden. Die Gemeinde muss Ihre Personalien in der zentralen Datenbank Amicus erfassen. Erst danach kann der Tierarzt Ihren Hund registrieren.

Gebühren / Hundeverabgabung
Die Gebühr in Otelfingen beträgt Fr. 140.00 (inkl. Abgabe an Kanton). Es fällt eine höhere Gebühr ab dem 1. April des laufenden Jahres an, sofern die Hundesteuer nicht bis am 31. März entrichtet wird (wenn es sich nicht um einen neuen Hund handelt).

Bei Tod vor dem 30. Juni besteht ein Anrecht auf die Rückerstattung eines Anteils der Gebühr. Nach dem 1. Juli besteht kein Anrecht auf Rückerstattung der Hundesteuer.

Allgemeines
Die Hundekontrolle richtet sich nach dem Gesetz über das Halten von Hunden und der Hundeverordnung. Die jährliche Entrichtung der Hundeabgabe ist für alle Hunde obligatorisch und muss jeweils bis Ende März erfolgen. Das Impfobligatorium gegen Tollwut wurde per 1. April 1999 aufgehoben. Die Impfungen sind nur noch im Falle von Auslandreisen vorgeschrieben.

Haftpflichtversicherung

Wer einen Hund hält, muss unabhängig von Grösse und Rasse des Hundes für diesen eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Franken verfügen. Auf Verlangen ist der entsprechende Nachweis zu erbringen.

Mikrochip
Seit 1. Januar 2007 müssen alle Hunde und alle Welpen vor der Abgabe, oder aber spätestens bis drei Monate nach der Geburt, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank Amicus registriert sein. Hunde mit einer deutlich lesbaren Tätowierung müssen nicht neu gekennzeichnet aber ebenfalls registriert werden. Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten werden von den Tierärztinnen und Tierärzten direkt bei Amicus gemeldet.

Praktische Hundeausbildung
Die praktische Hundeausbildung gemäss § 7 Abs. 1 Hundegesetz ist mit Hunden der Rassetypenliste I (grosse und massige Hunde) zu besuchen.

Die Ausbildung besteht aus der Welpenförderung (4 Lektionen à mindestens 50 Minuten) sowie aus dem Junghundekurs (10 Lektionen à mindestens 50 Minuten). Für Hundehalter, welche weder Welpen- noch Junghundekurs besucht haben (entweder den Hund erst später übernommen haben oder die Kurse aus einem anderen Grund nicht besucht haben), ist der Erziehungskurs (10 bis 20 Lektionen à mindestens 50 Minuten) obligatorisch.

Die genauen Bestimmungen zur praktischen Hundeausbildung finden Sie in der Hundeverordnung §§ 7 bis 14.

Gemäss den Übergangsbestimmungen ist der Nachweis der praktischen Hundeausbildung nur für Hunde zu erbringen, welche nach dem 31. Dezember 2010 geboren wurden.

„Kampfhundeverbot“ ab 1. Januar 2010
Gemäss § 8 Hundegesetz ist der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäss Rassetypenliste II seit dem 1. Januar 2010 verboten. Zur Rassetypenliste II zählen Hunde, die mindestens 10 % Blutanteil von Hunden folgender Rassetypen haben:

American Staffordshire Terrier
Bull Terrier und American Bull Terrier
Staffordshire Bull Terrier
American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Bandog und Basicdog


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