Hunde-Meldewesen
Meldepflicht
Das Hundegesetz verpflichtet die Hundehalter/innen ihre Hunde, die älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitzgemeinde anzumelden.
Innert zehn Tagen sind der Einwohnerkontrolle ebenso mitzuteilen:
- eine Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters
- die Übernahme des Hundes durch eine andere Halterin oder durch einen anderen Halter
- den Tod des Hundes
Die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle kann persönlich am Schalter oder mit dem Anmeldeformular [pdf, 873 KB] erfolgen.
Meldung von Todesfällen des Hundes und/oder Weitergabe des Hundes können direkt via Online-Formular registriert werden.
Ersthundehalter/-innen
Wenn Sie zum ersten Mal einen Hund halten, müssen Sie sich vorgängig bei der Gemeinde melden. Die Gemeinde muss Ihre Personalien in der zentralen Datenbank Amicus erfassen. Ihre Benutzerdaten erhalten Sie anschliessend per Post oder E-Mail. Erst danach kann der Tierarzt Ihren Hund registrieren.
Welpen müssen in den ersten drei Monaten vom Tierarzt einen Mikrochip implantiert erhalten. Führen Sie einen Hund aus dem Ausland ein, so müssen Sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem Tierarzt überprüfen lassen. Der Tierarzt registriert anschliessend in beiden Fällen den Hund in Amicus.
Innert einer zehntägigen Frist sind Amicus zudem folgende Mutationen zu melden:
- Weitergabe (z.B. Verkauf oder Schenkung)
- Übernahme (z.B. Kauf oder Geschenk)
- Export und Tod des Hundes
Sie können dies entweder über www.amicus.ch oder über die kostenlose Applikation animundo erfassen. Sobald Sie Ihr Amicus-Konto mit animundo verbinden, können Sie Ihre registrierten Hunde und die elektronische ePetCard einsehen, sowie Halterwechsel und Vermisstmeldungen verwalten. Zudem bietet animundo weitere zahlreiche praktische Funktionen rund um Ihr Haustier. Weitere Informationen finden Sie unter www.animundo.ch.
Namens- und Adressänderungen müssen direkt den Einwohnerdiensten bekanntgegeben werden. Möchten Sie Hundedaten ändern, so wenden Sie sich bitte an den Tierarzt.
Gebühren / Hundeverabgabung
Die Gebühr in Otelfingen beträgt Fr. 140.00 (inkl. Abgabe an Kanton). Es fällt eine höhere Gebühr ab dem 1. April des laufenden Jahres an, sofern die Hundesteuer nicht bis am 31. März entrichtet wird (wenn es sich nicht um einen neuen Hund handelt).
Bei Tod vor dem 30. Juni besteht ein Anrecht auf die Rückerstattung eines Anteils der Gebühr. Nach dem 1. Juli besteht kein Anrecht auf Rückerstattung der Hundesteuer.
Allgemeines
Die Hundekontrolle richtet sich nach dem Gesetz über das Halten von Hunden und der Hundeverordnung. Die jährliche Entrichtung der Hundeabgabe ist für alle Hunde obligatorisch und muss jeweils bis Ende März erfolgen. Das Impfobligatorium gegen Tollwut wurde per 1. April 1999 aufgehoben. Die Impfungen sind nur noch im Falle von Auslandreisen vorgeschrieben.
Haftpflichtversicherung
Wer einen Hund hält, muss unabhängig von Grösse und Rasse des Hundes für diesen eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Franken verfügen. Auf Verlangen ist der entsprechende Nachweis zu erbringen.
Mikrochip
Seit 1. Januar 2007 müssen alle Hunde und alle Welpen vor der Abgabe, oder aber spätestens bis drei Monate nach der Geburt, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank Amicus registriert sein. Hunde mit einer deutlich lesbaren Tätowierung müssen nicht neu gekennzeichnet aber ebenfalls registriert werden. Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten werden von den Tierärztinnen und Tierärzten direkt bei Amicus gemeldet.
Theoretische Hundeausbildung
Der Theoriekurs ist frühestens ein Jahr vor und bis spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung bzw. dem Zuzug in den Kanton zu besuchen. Die theoretische Ausbildung umfasst einen durchschnittlichen Lernaufwand von zwei Stunden und wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Das Veterinäramt gibt die Prüfungsfragen vor. Die Hundeausbildnerin oder der Hundeausbildner trägt das erfolgreiche Absolvieren des Theoriekurses innert zehn Tagen in der Hundedatenbank AMICUS ein und stellt der Absolventin oder dem Absolventen eine Prüfungsbestätigung aus. Diese reicht der Hundehalter oder die Hundehalterin bei der Wohngemeinde mit der Anmeldung des Hundes oder spätestens drei Monate nach Beginn der Hundehaltung ein.
Praktische Hundeausbildung
Die praktische Hundeausbildung beginnt frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes. Sie muss zwölf Monate nach Beginn der Hundehaltung oder nach dem Zuzug in den Kanton abgeschlossen sein. Die praktische Ausbildung umfasst mindestens sechs Lektionen und gilt als erfolgreich absolviert, wenn alle Lernziele erreicht wurden. Das Erreichen der Lernziele wird in einer Checkliste (Lernerfolgskontrolle) dokumentiert. Die Hundeausbildnerin oder der Hundeausbildner trägt das erfolgreiche Absolvieren des Praxiskurses innert zehn Tagen in der Hundedatenbank AMICUSs ein und händigt der Absolventin oder dem Absolventen innert dieser Frist die Lernerfolgskontrolle aus, auf der er oder sie das Erreichen der Lernziele bestätigt.
Weitere wichtige Informationen finden Sie auf der Webseite vom Veterinärmt des Kantons Zürich
- Verbotene Hunderassen
- Neue Hundekurse ab 1. Juni 2025 (praktische und theoretische Ausbildung)
- Liste der Ausbildenden mit Bewilligung
- Vorsicht beim Hundekauf und -import
- Reisen mit Hunden
- Blaualgen - ganzjährig eine Gefahr für Hunde
- Leinenpflicht im Wald und am Waldrand vom 1. April bis am 31. Juli
Links
- Amicus
- Hundecodex (wichtige Informationen für Hunderhalter/innen inkl. Kursguide)
- Hundegesetz und Hundeverordnung des Kantons Zürich
- Veterinäramt des Kanton Zürich
- Bundesamt für Veterinärwesen