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Kontrolle der obligatorischen Krankenversicherung

Versicherungspflicht

Alle Personen, die in der Schweiz leben, müssen grundsätzlich bei einem Krankenversicherer eine Grundversicherung abschliessen (Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG). Diese ist innert drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz oder Geburt bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung abzuschliessen.

Beim Bundesamt finden Sie einen unabhängigen Prämienrechner sowie weitere Informationen.

Der Versicherungsnachweis reichen Sie bitte innerhalb dieser drei Monate unaufgefordert der Einwohnerkontrolle ein.

Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne unter Tel. 044 847 20 47 oder per einwohnerdienst@otelfingen.ch weiter.


Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Welche Personengruppen sich von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreien lassen können und wie Sie diesen Antrag einreichen können, finden Sie online.

Bitte beachten Sie, dass Sie entweder den Nachweis über die vorhandene Grundversicherung oder eine Befreiung mittels schriftlicher Verfügung der SVA Zürich benötigen, damit der Nachweis bei der Einwohnerkontrolle erbracht wurde.