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Revision Bau- und Zonenordnung

Ausgangslage

Die rechtsgültige Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Otelfingen stammt in den Grundzügen aus dem Jahre 1994. Seither wurden verschiedene Teilrevisionen durchgeführt. Mit der Festsetzung der kommunalen Richtplanung bestehend aus Siedlungs- und Landschaftsplan und dem Verkehrsplan, sowie dem Richtplantext durch die Gemeindeversammlung vom 25. Juni 2018 wurde eine neue Grundlage geschaffen. Die kommunale Richtplanung formuliert verschiedene Aufträge zur Prüfung und Umsetzung in der Nutzungsplanung. Zudem haben sich auch übergeordnete Planungsgrundsätze geändert. Aus diesen Gründen hat der Gemeinderat eine Gesamtrevision der Nutzungsplanung eingeleitet.

Zentrale Themen der Revision

Die Gesamtrevision der Ortsplanung umfasst folgende zentrale Themen:

  • Anpassung an die Anforderungen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
  • Umsetzung raumplanerischer Massnahmen für das Siedlungsgebiet gemäss kommunalem Richtplan
  • Regelung der baulichen Entwicklung in der Planungszone Sandacker
  • Beschränkung der Verkaufsflächen in der Planungszone Industrie
  • Anpassungsbedarf an der Bauordnung, welcher sich aus der Vollzugspraxis ergibt

Ablauf der Revision

Mit Publikation vom 4. Februar 2022 wurde die Bevölkerung im Rahmen der öffentlichen Auflage zur Stellungnahme eingeladen. Grundlage für die Stellungnahme bieten die folgenden Dokumente:

Parallel zur öffentlichen Auflage haben zwei Informationsveranstaltungen stattgefunden und es wurden persönliche Gespräche mit dem Bauvorstand und dem Ortsplaner angeboten.

Gemeindeversammlung vom 29. August 2022 

Die Eingabefrist ist am 5. April 2022 abgelaufen. Die Eingaben wurden durch ein Gremium bestehend aus Fachleuten und Vertretern des Gemeinderates bearbeitet. Daraus resultierte der definitve Entwurf, der an der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 29. August 2022 zur Abstimmung gekommen ist. Die Resultate sowie alle Unterlagen der Gemeindeversammlung finden Sie hier

Öffentliche Auflage Teiländerung BZO Verkaufsflächen Industrie

Nach dem die Gemeindeversammlung bereits am 29. August 2022 der Totalrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) zugestimmt hat, liegt nun der kantonale Entscheid vor: die Baudirektion des Kantons Zürich hat die Totalrevision der BZO mit einer Ausnahme genehmigt. Nicht genehmigt wurde der Art. 34 Abs. 2. Dieser Absatz sollte die Beschränkung der Verkaufsflächen in der Industriezonen regeln. Die Regelung wurde von der Gemeindeversammlung jedoch als zu einschränkend empfunden und daher gestrichen. Der übergeordnete kommunale Richtplan sieht ein komplettes Verbot für Verkaufsflächen vor. Dies bedeutet, dass zwingend eine Beschränkung in der BZO zu regeln ist, da ansonsten ein stricktes Verbot für Verkaufsflächen gilt. Eine Beschränkung von 400 m2 für Verkaufsflächen wurde von der Baudirektion als bewilligungsfähig eingestuft. Eine Nachbargemeinde hat die Beschränkung für Verkaufsflächen sogar bei 500 m2 festgelegt. Unter Berücksichtigung des Anliegens des Stimmvolkes schlägt der Gemeinderat Otelfingen nun vor, die Beschränkung für Verkaufsflächen in der Industrie auf 500 m2 festzulegen. Die Grösse wird als bewilligungsfähig eingeschätzt. Dazu ist eine Teiländerung der BZO nötig. Die öffentliche Auflage und Mitwirkung erfolgt daher vom 5. Januar bis 5. März 2024. Ziel ist es, die Teiländerung der Sommergemeinde 2024 zu unterbreiten. 

Die öffentliche Auflage finden Sie hier

Totalrevision BZO/Brüel Nord

Für die Festsetzung der Totalrevision der BZO (ohne vorstehende Teiländerung) ist die Publikation des entsprechenden Entscheides mit Einsprachefrist nötig. In diesem Zusammenhang ist auch der städtebauliche Vertrag für den Mehrwert, welcher durch die Aufzonung im Gebiet Brüel Nord entstanden ist, aufzulegen. Da dieser eng mit dem Gestaltungsplan Brüel Nord verknüpft ist, liegt der städtebauliche Vertag noch nicht in genehmigungsfähiger Fassung vor. Die Festsetzung kann jedoch erst bei Vorliegen des städtebaulichen Vertrags erfolgen. Die Ermittlung des Mehrwertes ist weit fortgeschritten und kann im nächsten Quartal hoffentlich abgeschlossen werden. Die Publikation der Festsetzung erfolgt anschliessend. Die von der Baudirektion genehmigte Fassung der BZO (Totalrevision) wird als Orientierung in Entwurfsform [pdf, 600 KB] aufgeschaltet. Sie dient als Orientierung für Bauherren. 

 


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